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.Grundprinzipien
Wie läuft die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung ab?
Die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung ist vom Prinzip des Besuchscafés als einer konfliktfreien Zone geprägt:
- die Eltern treffen im Besuchscafé daher nicht aufeinander und sehen einander auch in der Umgebung des Besuchscafés nicht (Ausnahmeregelung nach schriftlicher Genehmigung durch den Fördergeber)
- kein Elternteil darf in Gegenwart des Kindes den anderen Elternteil herabsetzen
Die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung wird in folgenden Schritten durchgeführt:
Eingangsphase für Obsorgeberechtigte und Besuchsberechtigte jeweils getrennt:
Diese dient der Erörterung des Ziels der Besuchsbegleitung, der Formen ihrer Durchführung und der Vereinbarung der Termine der hinkünftigen Besuchsbegleitung, wozu sich beide Elternteile verpflichten. In jeder Eingangsphase ist nur ein Elternteil (oder statt eines Elternteiles auch ein obsorgeberechtigter Großelternteil) sowie ein/e BesuchsbegleiterIn anwesend. Die Eingangsphase ist in Abwesenheit der Kinder durchzuführen. Die Erstgespräche der Eltern können ggf. nach Bedarf mit dem Besuchscafé vereinbart werden. Eingangsphasen werden im Ausmaß von 3 Stunden pro Elternteil gefördert und müssen vor dem ersten begleiteten Besuchskontakt durchgeführt werden.
Eingangsphase für das Kind: Diese dient dem Kind, die/den BesuchsbegleiterIn und das Besuchscafé kennen zu lernen und Vertrauen zur/zum BesuchsbegleiterIn aufzubauen. Anwesend in der Eingangsphase für das Kind sind ausschließlich das Kind und die/der BesuchsbegleiterIn, bzw. bei unter dreijährigen Kindern eventuell auch der obsorgeberechtigte Eltern teil. Die Eingangsphase für das Kind wird einmalig im Ausmaß von 3 Stunden gefördert.
In Ergänzung zur Eingangsphase für das Kind kann nach einem oder mehreren Besuchskontakten ein Zwischengespräch des/der Besuchsbegleiters/in mit dem Kind im Ausmaß von maximal 2 Stunden durchgeführt werden, so ferne dies aufgrund der Besonderheit des Falles notwendig ist und seitens des Fördergebers genehmigt wurde.
Besuchskontakt:
Die/der Obsorgeberechtigte übergibt das Kind der/dem BesuchsbegleiterIn und entfernt sich aus dem Besuchscafé oder wartet in einem abgesonderten Nebenraum, der so beschaffen sein muss, dass die Elternteile keinen Kontakt aufnehmen können. Die/der BesuchsbegleiterIn übernimmt das Kind. Erst danach erscheint der besuchsberechtigte Elternteil im Besuchscafé (versetztes Kommen und Gehen). Die/der BesuchsbegleiterIn begleitet den Besuchskontakt des Kindes zu seinem besuchsberechtigten Elternteil. Nach Beendigung des Besuchskontaktes übernimmt die/der BesuchsbegleiterIn das Kind und übergibt es an den obsorgeberechtigten Elternteil. Kind und Obsorgeberechtigter verlassen das Besuchscafé. Der besuchende Elternteil wartet noch ca. eine Viertelstunde. Damit wird gewährleistet, dass es nach dem Besuchskontakt zu keinem unerwünschten Aufeinandertreffen kommen kann.
Ausflüge:
Wenn die geförderte Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG bewirkte, dass das Kind und sein besuchsberechtigter Elternteil hinkünftig ihr Besuchsrecht alleine üben werden, führt die BesuchsbegleiterIn mit beiden Elternteilen gemeinsam ein Abschlussgespräch durch, in dem beide Elternteile schriftlich vereinbaren, wie und wann das Besuchsrecht des Kindes mit seinem besuchsberechtigten Elternteil hinkünftig geübt werden wird. Das Abschlussgespräch wird einmalig im Umfang von maximal 2 Stunden gefördert.
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Förderung vorliegen? Die Förderung der Besuchsbegleitung wird für jene Fällen erteilt, in denen das Besuchsrecht entsprechend dem Gerichtsbeschluss nicht ausgeübt werden kann und die Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG gerichtlich angeordnet wird. Die Inanspruchnahme Förderung knüpft daher an die Anordnung der Besuchsbegleitung nach einem erstinstanzlichen Besuchsrechtsbeschluss gemäß § 111 AußStrG, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sofern das Besuchsrecht von einem Elternteil nicht ausgeübt werden kann, an. Diesem erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 111 AußStrG ist aber weitergehend ein erstinstanzlicher Beschluss zur Regelung des Besuchsverkehrs und eine richterliche Verfügung ohne formelle Beschlussfassung bzw. protokollierte Einigung der Eltern vor Gericht gleichzuhalten, die im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens getroffen wird. Dadurch sollen auch jene Fälle von der Förderung erfasst werden, in denen sich Elternteile im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens auf eine begleitete Besuchsrechtsausübung ohne Erwirkung einer richterlichen Entscheidung einigen.
Was kostet die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung? Muss der besuchsberechtigte Elternteil etwas bezahlen?
Die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung ist für beide Elternteile kostenlos.
Ausgenommen hievon sind die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel, allfällige Eintritte (etwa in den Zoo) etc. für BesuchsbegleiterIn und Kind, die der besuchsberechtigte Elternteil zu bezahlen hat.
Gibt es eine Einkommensgrenze für die Inanspruchnahme der geförderten Besuchsbegleitung? Die Förderung der Besuchsbegleitung wird in erster Linie für Personen, die nur ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (derzeit € 772,40 für Alleinstehende, € 1.158,08 für Ehegatten) beziehen, gewährt. Die gesetzlich festgesetzten Unterhaltsleistungen der die Besuchsbegleitung in Anspruch nehmenden Person sind bei der Einkommensermittlung vom Nettoeinkommen abzuziehen. Für jedes Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt und demgegenüber Unterhaltspflicht besteht, ist ein Betrag in Höhe von € 80,95 zusätzlich in Abzug zu bringen. Sollte sich ergeben, dass der/die FördernehmerIn nach Einzug dieser Staffelung die geförderten Besuchsbegleitungsstunden nicht verbraucht, sind diese nach Maßgabe der offenen Stunden anderen Personen, die Einkommen über der angegebenen Grenze beziehen - möglichst allen aliquot unter Berücksichtigung der Einzelfälle - zu gewähren.
Zu welchen Tageszeiten wird die geförderte Besuchsbegleitung durchgeführt?
Die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung wird außerhalb der „üblichen Arbeitszeiten", der Schul- und Kindergarten-/Hortzeiten an
- Werktagen ab 15.00 Uhr
- Freitagen ab 13.00 Uhr und
- Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig
durchgeführt, damit berufstätige, besuchsberechtigte Elternteile nicht in die Konfliktsituation geraten, zwischen ihren Kindern und ihrer Arbeit entscheiden zu müssen.
Selbstverständlich kann Besuchsbegleitung bei den vom BMASK geförderten Organisationen auch außerhalb der vom BMASK geförderten Zeiten in Anspruch genommen werden. Die Besuchsbegleitung in diesen Zeiten fällt jedoch nicht unter die vom BMASK gewährte Förderung und ist daher nicht kostenlos.
Welche Ausbildung besitzen die BesuchsbegleiterInnen?
Die von den vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geförderten Organisationen eingesetzten BesuchsbegleiterInnen müssen, bevor sie die Besuchsbegleitung durchführen, dem BMASK ihre Qualifikation nachweisen und vom BMASK anerkannt werden.
Die bisher vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anerkannten BesuchsbegleiterInnen besitzen einen pädagogischen oder psychologischen Grundberuf und zusätzlich eine einschlägige pädagogische oder psychologische Zusatzqualifikation. Häufig sind folgende Grundberufe:
- Psychologinnen und Psychologen
- PädagogInnen und Pädagogen
- Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
- Mediatorinnen und Mediatoren
- alle Arten von Lehrerinnen und Lehrern
- DiplomsozialarbeiterInnen
- Kindergarten- und Hortpädagoginnen und -pädagogen
- Lebens- und SozialberaterInnen
Ist die Anzahl der Besuchskontakte mit meinem Kind begrenzt?
Die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geförderte Besuchsbegleitung wird für eine maximale Gesamtdauer pro Einzelfall von 6 Monaten und eine maximale Anzahl von 30 Besuchsbegleitungsstunden gewährt. Nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (z.B. psychische Krankheit eines Elternteils) kann die vorgegebene Gesamtdauer und Stundenanzahl der geförderten Besuchsbegleitung nach schriftlicher Genehmigung durch den Fördergeber überschritten werden.
Bis zu welchem Alter meines Kindes wird die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung durchgeführt? Die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG kann bis maximal 14 Jahre gewährt werden. Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. behindertes Kind, psychische Probleme) kann eine Ausdehnung der Altersbeschränkung der Kinder auf 18 Jahre genehmigt werden.
Können auch Großeltern ihre Enkel im Besuchscafé treffen?
Selbstverständlich können auch Großeltern ihre EnkelInnen im Besuchscafé treffen. Diese Besuchskontakte werden jedoch vom BMASK nicht gefördert, so dass für sie gezahlt werden muss.


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