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Juristisches

Was ist die gesetzliche Grundlage der Besuchsbegleitung?

 

Gemäß § 111 AußStrG kann das Gericht, wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiterin/ Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht mit Beschluss, zumindest in den Grundzügen, festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den/die BesuchsbegleiterIn sind nicht zulässig.

Auf Grundlage dieser gesetzlichen Normierung kann daher die Besuchsbegleitung auf Antrag oder von Amts wegen durch das Gericht angeordnet werden.

Neben der Anordnung der Besuchsbegleitung mittels Beschluss durch das Gericht werden auch jene Fälle seitens des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im gefördert, in welchen ein erstinstanzlicher Beschluss über die Besuchrechtsregelung im außerstreitigen Verfahren gefasst wurde, die Besuchsrechtsregelung auf Grundlage dieses Beschlusses jedoch nicht ausgeübt werden kann. Diesem Beschluss sind auch weitergehend Parteienvereinbarungen über die Besuchsrechtsregelung bzw. -ausübung vor dem Gericht in außerstreitigen Verfahren gleichzuhalten, die gerichtlich protokolliert wurden.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fördert gemeinnützige Organisationen, die die Besuchsbegleitung im Sinne der oben angeführten Bedingungen durchführen.

Welches Bezirksgericht ist für die Anordnung der Besuchsbegleitung gemäß § 111 AußStrG zuständig?

Örtlich zuständig ist immer das Bezirksgericht, in dessen Sprengel Ihr Kind wohnt.

Unterliegen die BesuchsbegleiterInnen der Verschwiegenheit?

Die geförderten Organisationen und deren BesuchsbegleiterInnen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die die beteiligten Personen der Besuchsbegleitung mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet, sofern die Offenbarung nicht im überwiegenden Interesse des Kindes bzw. der Kinder liegen.

Ausgenommen von dieser Verschwiegenheitspflicht sind nur jene Tatsachen, durch die das Kindeswohl gefährdet ist. Von der Verschwiegenheitspflicht kann daher abgesehen werden, wenn im Interesse des Wohles des Kindes auf Grund geltender gesetzlicher Bestimmungen befugte Stellen (z.B. Gerichte, etc.) informiert werden müssen.

Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.

Mein Kind will den besuchsberechtigten Elternteil nicht sehen, muss es dennoch zu den Besuchskontakten?

Die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung orientiert sich in dieser Frage an den einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH).

Oberster Grundsatz jeglicher Besuchsregelung ist nach den bezughabenden familienrechtlichen Bestimmungen, gleichgültig ob diese Regelung die Eltern oder das Gericht treffen (§ 148 ABGB) oder aber die Besuchsbegleitung gemäß § 111 AußStrG vom Gericht angeordnet wird, immer das Wohl des Kindes. So kann das Gericht Besuchsbegleitung nur dann anordnen, wenn es das Wohl des/der Minderjährigen verlangt.

Auch die ständige Judikatur des OGH ist von der allgemein anerkannten psychologischen und soziologischen Erkenntnis getragen, dass die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und seinem besuchsberechtigten Elternteil dem Wohl des Kindes dient. Dies gilt, im Interesse des Wohles des Kindes, auch für die Wiederherstellung des persönlichen Kontaktes durch eine gerichtliche Anordnung der Besuchsbegleitung gemäß § 111 AußStrG.

Daher erkennt der OGH in ständiger Judikatur, dass es bei der Regelung der Besuchskontakte auf den Willen und die Stellungnahme des noch unmündigen Kindes nicht ankommt. „Loyalitätskonflikte bei Kindern sind eine fast unausweichliche Folge der Trennung der Eltern ... Befürchtet die Mutter von der Ausübung des Besuchsrechtes des Vaters ausgehende Irritationen der Kinder, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie häufig nach dem Scheitern einer Ehe zu beobachten sind, dann ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, die Liebe und Zuneigung der Kinder zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern ... Beruft sich die Mutter auf den Widerstand eines der Kinder gegen ein Besuchsrecht des Vaters, dann versagt dieses Argument, wenn es an der Mutter liegt, die von ihr bzw. ihr nahe stehenden Personen ausgehende negative Beeinflussung des Kindes gegenüber dem Vater abzubauen oder zumindest den Vater dem Kind neutral darzustellen."

Es ist sohin nach der ständigen Judikatur des OGH die Pflicht des Obsorgeberechtigten, „auf das Kind im Rahmen der Erziehung dahin Einfluss zu nehmen, dass es den Kontakten mit dem Vater positiv gegenübersteht. Das Kind hat den Anordnungen des erziehungsberechtigten Elternteils zu folgen" (§ 146a ABGB).



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