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Was ist Besuchsbegleitung?
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) fördert die Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG. § 111 AußStrG bestimmt, dass das Gericht, wenn es das Wohl der/des Minderjährigen verlangt, eine geeignete und dazu bereite Person (BesuchsbegleiterIn) zur Unterstützung bei der Ausübung des Besuchsrechtes (§ 148 ABGB) zwischen dem Kind und seinem nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil heranziehen kann. Bei der vom BMASK geförderten Besuchsbegleitung wird die/der BesuchsbegleiterIn, eine fachlich geeignete und dazu bereite neutrale und objektive Person, zur Unterstützung bei der Ausübung des Besuchsrechtes des Kindes (§ 148 ABGB) beigezogen. Die/der BesuchsbegleiterIn ist sohin während der gesamten Zeit, in der das Kind seinen nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil trifft, anwesend. Sie/er „begleitet" den Besuchskontakt zwischen Kind und Elternteil und steht für die Anliegen des Kindes zur Verfügung. Sie/er unterstützt aber auch den besuchsberechtigten Elternteil im Besuchskontakt mit seinem Kind. Im Anschluss an den Besuchskontakt erhält der obsorgeberechtigte Elternteil von der/dem BesuchsbegleiterIn darüber Auskunft, wie es dem Kind während des Besuchskontaktes mit dem besuchsberechtigten Elternteil ergangen ist.
Welche Organisationen werden vom BMASK gefördert?
Die Förderung wird ausschließlich gemeinnützigen Organisationen mit entsprechender inhaltsbezogener Aufgabenstellung gewährt, welche die Besuchsbegleitung durch vom BMASK anerkannte BesuchsbegleiterInnen nach den vom BMASK bestimmten Grundsätzen durchführen:
- kostenlos
Die Fahrtkosten der öffentlichen Verkehrsmittel, allfällige Eintritte (etwa in den Zoo) etc. für die/den BesuchsbegleiterIn und das Kind, sind vom besuchsberechtigten Elternteil zu bezahlen.
- außerhalb der „üblichen Arbeitszeiten", der Schul- und Kindergarten/Hortzeiten an
- Werktagen ab 15.00 Uhr
- Freitagen ab 13.00 Uhr und
- Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig
Berufstätige besuchsberechtigte Elternteile dürfen nicht in die Konfliktsituation kommen, zwischen ihren Kindern und ihrer Arbeit entscheiden zu müssen.
- durch hoch qualifiziertes Fachpersonal, die „BesuchsbegleiterInnen"
- in kinder- und jugendgerecht ausgestatteten Besuchscafés
Was ist notwendig, damit mein Kind die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung erhält?
Um für Ihr Kind die vom BMASK geförderte Besuchsbegleitung zu erhalten, gibt es folgende rechtliche Voraussetzungen:
die Anordnung der Besuchsbegleitung mit Beschluss des Bezirksgerichtes gemäß § 111 Außerstreitgesetz (AußStrG): Sie stellen bei dem für Ihr Kind örtlich zuständigen Bezirksgericht den Antrag auf Besuchsbegleitung gemäß § 111 Außerstreitgesetz (AußStrG) und nennen zugleich eine geeignete und hierzu bereite vom BMASK geförderte Organisation zur Unterstützung bei der Ausübung des Besuchsrechts. Ihr Antrag auf Besuchsbegleitung ist vom zuständigen Bezirksgericht zu bewilligen, wenn die Besuchsbegleitung dem Wohl Ihres Kindes dient.
Diesem erstinstanzlichen Beschluss gemäß § 111 AußStrG ist aber weitergehend ein erstinstanzlicher Beschluss zur Regelung des Besuchsverkehrs und eine richterliche Verfügung ohne formelle Beschlussfassung bzw. protokollierte Einigung der Eltern vor Gericht gleichzuhalten, die im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens getroffen wird. Dadurch sollen auch jene Fälle von der Förderung erfasst werden, in denen sich Elternteile im Rahmen des außerstreitigen Verfahrens auf eine begleitete Besuchsrechtsausübung ohne Erwirkung einer richterlichen Entscheidung einigen.


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