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Plattform für Besuchscafes

Herzlich Willkommen auf unserer Plattform

Kinder und ihre Eltern sind nach Trennung bzw. Scheidung vor große Herausforderungen gestellt. Studien zufolge verlieren rund 40% der Kinder ein bis drei Jahre nach der Trennung oder Scheidung einen Elternteil aus ihrem Leben.

Elterliche Verantwortung hört mit der Trennung der Partner nicht auf. Wir stehen daher unter anderem vor der Aufgabe, die elterliche Beteiligung an der Kindererziehung auch nach Trennung oder Scheidung zu ermöglichen.

Die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geförderte Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG dient der Aufrechterhaltung bzw. Neu- oder Wiederanbahnung der persönlichen Kontakte zwischen getrennt lebenden Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern, da kontinuierliche Kontakte nach Trennung oder Scheidung für die soziale und psychische Entwicklung des Kindes und der Eltern - Kind - Beziehung unverzichtbar sind.

Durch die Verdreifachung der finanziellen Mittel für die Besuchsbegleitung im Jahr 2007 konnten die geförderten Trägerorganisationen ihre Aktivitäten ausweiten. Auf dieser Informationsplattform finden Sie eine nach Bundesländern unterteilte Liste der vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geförderten Besuchscafés.

Was versteht man unter Besuchsbegleitung?

Das Besuchsrecht wird seit 2001 primär als Recht des Kindes unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für seine weitere Entwicklung und Persönlichkeits- und Charakterbildung, gesehen.

Wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil ohne gerechtfertigten Grund den persönlichen Kontakt des Kindes mit dem anderen Elternteil verhindert oder aber vereitelt, haben die Gerichte die Möglichkeit, Besuchsbegleitung auf Antrag oder aber von Amts wegen anzuordnen.

Für die Besuchsbegleitung ist aus rechtlicher Sicht eine neutrale dritte Person erforderlich, die über eine entsprechende fachliche Eignung verfügt und in deren Gegenwart das Besuchsrecht ausgeübt wird. Dafür geeignete Personen stehen in den Besuchscafés zur Verfügung. Die vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geförderten Besuchsbegleitungen finden wöchentlich, jeweils montags bis donnerstags ab 15:00 Uhr, freitags ab 13:00 Uhr und samstags, sonntags und feiertags ganztägig statt, damit berufstätige besuchsberechtigte Elternteile nicht in der Konfliktsituation sind, zwischen ihren Kindern und ihrer Arbeit entscheiden zu müssen.

Weiterentwicklung der vom BMASK geförderten Besuchsbegleitung im Sinne des § 111 AußStrG

Aus sozialpolitischen Erwägungen und zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierung wird im Förderjahr 2010 ein soziales Kriterium eingeführt, damit in erster Linie sozial schwache Familien kostenlose Besuchsbegleitung in Anspruch nehmen können.

Nachfolgend finden Sie den Musterfördervertrag und die Grundsätze des BMASK für die Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung für das Jahr 2010, welche den VertreterInnen der geförderten Trägervereine in einer Informationsveranstaltung am 2. Dezember 2009 präsentiert wurden:


Download: Musterfördervertrag (323 kB)


Download: Grundsätze des BMASK für die Gewährung einer Förderung der Besuchsbegleitung (603 kB)


ANTRAGSFORMULAR FÖRDERUNG DER BESUCHSBEGLEITUNG

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